Das Zusatzschild "Schneeflocke" gilt auch, wenn es nicht schneit. Das hat der Erste Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 4.September unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Siegen entschieden. Der im Jahre 1991 geborene Betroffene aus Rennerod befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw in Burbach die B 54. Dabei begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er 125 km/h fuhr.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht mit einer Geldbuße in Höhe von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hatte daraufhin Rechtsbeschwerde eingelegt, da ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Diese Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Der Erste Senat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt: Mit der „Schneeflocke" solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden, sie enthalte - anders als das Schild "bei Nässe" - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.